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BGH Urteil vom 03.04.1990 - XI ZR 206/88

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Leitsatz (amtlich)

›a) Ein Unternehmensberater, der die Geschäftsführung eines sanierungsbedürftigen unternehmens übernimmt und bei Vertragsverhandlungen, die er als Vertreter des Unternehmens mit Dritten führt, auf seine früheren Sanierungserfolge hinweist, kann damit besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nehmen und deswegen bei Pflichtverletzungen selbst aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haften.

b) Ein Unternehmenssanierer, der bei Kreditverhandlungen besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, darf dem Verhandlungspartner Umstände, die seine Eignung für die Sanierungsaufgabe in Frage stellen (Vorstrafe wegen Betrugs, eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO, Fälschung von Dienstzeugnissen), nicht verschweigen.‹

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

 

Gründe

(e) ›Werden Vertragsverhandlungen von einem Vertreter geführt, so richten Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen sich grundsätzlich nach § 278 BGB gegen den Vertretenen und nicht gegen den Vertreter. Nach ständ. Rechtspr. des BGH kann ausnahmsweise jedoch auch ein Vertreter aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen persönlich haften, wenn er entweder dem Vertragsgegenstand besonders nahesteht und bei wirtschaftlicher Betrachtung gleichsam in eigener Sache handelt oder wenn er gegenüber dem Verhandlungspartner in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat... Eine die persönliche Haftung des Vertreters begründende Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens liegt nicht schon dann vor, wenn dieser über die für seine Tätigkeit erforderliche Sachkunde verfügt und darauf hinweist .. . Erforderlich ist vielmehr, daß er dem Kunden zusätzlich in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der Kunde dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut.

(f) Im vorl. Fall ist der Bekl. als Unternehmensberater mit der Aufgabe, das Unternehmen zu sanieren, tätig geworden. Er hat die laufenden Geschäfte geführt und ein Sanierungskonzept ausgearbeitet. Ein mit der Sanierung beauftragter Unternehmensberater nimmt jedenfalls dann, wenn er die Geschäftsführung des sanierungsbedürftigen Unternehmens übernimmt, typischerweise persönliches Vertrauen in Anspruch. Das gilt zum einen im Hinblick auf seine außerordentlichen unternehmerischen Fähigkeiten, weil er sich anheischig macht, das Unternehmen aus den Schwierigkeiten zu führen, die die bisherige Unternehmensleitung nicht zu bewältigen vermochte. Dasselbe gilt aber auch hinsichtlich seiner persönlichen Zuverlässigkeit, weil diese in den Augen aller Beteiligten unabdingbare Voraussetzung dafür ist, das in der Regel bereits erschütterte oder zumindest gefährdete Vertrauen zu dem sanierungsbedürftigen Unternehmen wiederherzustellen oder zu festigen. Insbesondere für diejenigen, die bisher nicht mehr bereit waren, dem Unternehmen Kredite zu gewähren, kommt es bei der Entscheidung über die Einräumung neuen Kredits wesentlich auf das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit und persönliche Integrität des Sanierers an.

Im vorl. Fall kommt hinzu, daß der Bekl. durch den Hinweis auf seine bisherigen angeblichen Sanierungserfolge in besonderem Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat. ...‹

Dazu heißt es in einem Leitsatz:

› Ein Unternehmenssanierer, der bei Kreditverhandlungen besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, darf dem Verhandlungspartner Umstände, die seine Eignung für die Sanierungsaufgabe in Frage stellen (Vorstrafe wegen Betruges, eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO, Fälschung von Dienstzeugnissen), nicht verschweigen.‹

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993030

BB 1990, 1220

NJW 1990, 1907

BGHR BGB vor § 1 Aufklärungspflicht 31

BGHR BGB vor § 1 Vertreterhaftung 6

DRsp I(125)350e-f

KTS 1990, 494

WM 1990, 966

ZIP 1990, 659

VersR 1990, 753

ZBB 1990, 161

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