Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 24.01.2000; Aktenzeichen 5 Ca 3917/99) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 24.01.2000 – 5 Ca 3917/99 – wird auf Kosten der Beklagten
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen kraft Befristung mit dem 31.10.1999 endete.
Die am … 1957 geborene Klägerin war seit 01.11.1994 bei der vormaligen Oberfinanzdirektion …, Bereich Bundesvermögensverwaltung, in der Vermögenszuordnungsstelle …, mit dem Zuständigkeitsbereich für die Landkreise …, …, … und … tätig. Sie bezog Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII BAT-O, zuletzt ca. 3.570,00 DM im Monat.
Das Arbeitsverhältnis beruhte auf folgenden befristeten Arbeitsverträgen:
- Arbeitsvertrag vom 24.10./08.11.1994 (Bl. 4/5 d. A.), befristet bis 30.04.1995 „nach SR 2 y BAT”,
- Arbeitsvertrag vom 09.03./17.03.1995 (Bl. 6/7 d. A.), befristet auf die Zeit vom 01.05.1995 bis 31.10.1996 „nach SR 2 y BAT”,
Arbeitsvertrag vom 06.09.1996 (Bl. 7 a/7 b d. A.), befristet auf die Zeit vom 01.10.1996 bis 31.10.1999 „nach SR 2 y BAT” mit folgendem Zusatz:
„Die zeitliche Befristung des Arbeitsverhältnisses ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den derzeit unbearbeiteten und noch eingehenden Vermögenszuordnungsanträgen und den mit der Antragserfassung und -bearbeitung beschäftigten Mitarbeiterinnen am Dienstort …”.
Mit Schreiben vom 24.02.1999 (Bl. 8 d. A.) teilte die Oberfinanzdirektion … der Klägerin mit, dass eine von der Klägerin beantragte Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht möglich sei, da man „gehalten” sei, „wegen der zum 01.08.1998 wirksam gewordenen Zusammenle...