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Sächsisches LAG Urteil vom 20.08.2004 - 2 Sa 1017/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Waldarbeiten. Unmöglichkeit der Fortführung. Witterungseinflüsse

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Entscheidung über die Unmöglichkeit der Fortführung von Waldarbeiten aus Gründen des Arbeitsschutzrechts ist von der Person zu treffen, die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich ist.

 

Normenkette

ArbSchG §§ 3-5; MTW-O § 62

 

Verfahrensgang

ArbG Bautzen (Urteil vom 20.09.2002; Aktenzeichen 5 Ca 5224/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 20.09.2002 – 5 Ca 5224/02 –

a b g e ä n d er t :

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Revisionszulassung: keine.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Zweiten Rechtszug unverändert darüber, ob der Kläger gegen den Beklagten für den Zeitraum vom 02.01.2002 bis 03.02.2002 einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von 1.684,16 Euro brutto hat, auf welchen Betrag sich der Kläger das von der (seinerzeitigen) Bundesanstalt für Arbeit gezahlte 970,92 Euro netto anrechnen lässt. Weiter geht es dem Kläger um die Verzinsung des sich ergebenden Differenzbetrages seit 11.06.2002 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Wegen des Tatbestandes wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 und 3 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Zu ergänzen ist, dass der Beklagte bereits im Ersten Rechtszug (mit Schriftsatz vom 02.07.2002) vorgetragen hat, dass die von ihm angenommenen Witterungseinflüsse (außergewöhnliche Schneehöhe, Harsch, Glatteis und Frost) verbunden seien mit der Gefahr des Anstieges von Sturz- und Ausrutschunfällen, erhöhter Verletzungsgefahr des Stütz- und Bindegewebes infolge Unterkühlens/Durchnässens sowie der Unzugänglichkeit der Arbeitsorte für benötigte Einsatzfahrzeuge sowie Rettungsfahrz...

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