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Sächsisches LAG Urteil vom 18.06.1997 - 4 Sa 1255/96

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Verfahrensgang

ArbG Zwickau (Urteil vom 28.11.1996; Aktenzeichen 5 Ca 8180/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.03.1999; Aktenzeichen 6 AZR 523/97)

 

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 28.11.1996 – 5 Ca 8180/95 – abgeändert:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II.

Die Anschlußberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 28.11.1996 – 5 Ca 8180/95 – wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Abfindungsanspruch zusteht.

Der am 05.09.1963 geborene Kläger war seit dem 01.09.1980 bei der Deutschen Reichsbahn (DR) beschäftigt. Mit Aufhebungsvertrag vom 25.08.1993 schied der Kläger aus betriebsbedingten Gründen zum 31.12.1993 i. S. des „Tarifvertrages zur sozialen Absicherung” vom 06.07.1992 aus diesem Arbeitsverhältnis aus.

In § 2 des Tarifvertrages vom 06.07.1992 zur sozialen Absicherung (TV soz. Sich.) heißt es:

„§ 2 Abfindung

(1.) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wird, weil

a) er wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist oder

…

erhält eine Abfindung.”

Die Höhe dieser Abfindung bestimmte sich nach der „übertariflichen Regelung zur Gewährung einer Abfindung für Eisenbahner, die freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis mit der DR ausscheiden” vom 20.07.1993. Aus der Tabelle zu Ziff. 2.1. dieser Regelung ergeben sich je nach Beschäftigungszeit Abfindungsbeträge, die 20.000,00 DM nicht überschreiten. Wie sich aus dem Rundschreiben des Vorstands der DR vom 21.07.1993 ergibt, erhielten alle Beschäftigten Informationen über diese Regelung. In den jeweiligen Dienststellen wurde die übertarifliche Regelung ausgehängt.

Anläßlich ...

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