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Sächsisches LAG Urteil vom 17.08.2016 - 8 Sa 119/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Schiffsführers auf einem Peilboot nach dem TV EntgO Bund

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Schiffsführer auf einem Peilboot ist in die Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 des TV EntgO Bund einzuordnen, da ein Peilboot einem Peilschiff im tariflichen Sinne gleichzusetzen ist.

 

Normenkette

TV EntgO Bund

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Entscheidung vom 13.01.2016; Aktenzeichen 1 Ca 2539/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.02.2018; Aktenzeichen 4 AZR 678/16)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 13.01.2016 - Az. 1 Ca 2539/15 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise

a b g e ä n d e r t

und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.065,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 05.09.2015 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 54 % der Kläger und zu 46 % die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die korrekte Eingruppierung des Klägers.

Der 1983 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.09.2000 bei der Beklagten beschäftigt, und zwar zuletzt als Schiffsführer auf dem Motorboot "...", welches mit Peiltechnik ausgerüstet ist und das auch ganz überwiegend zu Peilarbeiten eingesetzt wird. Im Jahre 2009 und 2015 nahm der Kläger an einer Qualifikation als Peiltechniker teil. Er wird nach Entgeltgruppe 7 Stufe 4 der Tabelle TVöD-Bund vergütet. Mit Schreiben vom 20.06.2014 und vom 02.04.2015 begehrte der Kläger die Höhergruppierung im Rahmen der Überleitung in die neue Entgeltordnung in die Entgeltgruppe 8 Stufe 4. Dies hat die Beklagte mit Schreiben vom 01.06.2015 zurückgewiesen.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Vergütungsdifferenz von Jan...

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