Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 05.11.1999; Aktenzeichen 17 Ca 7451/98) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 05.11.1999 – 17 Ca 7451/98 – wird
zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 31.08.1998. Der Kläger begehrt außerdem, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Arbeiter in der Lohngruppe 7 weiterbeschäftigt zu werden.
Der am … 1960 geborene Kläger, der verheiratet und gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtet ist, ist seit 01.09.1987 beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger bei der Technischen Universität … als vollbeschäftigter gewerblicher Arbeitnehmer in der Lohngruppe 7 MTL II bzw. MTArb-O beschäftigt. Von 1987 bis 1992 war der Kläger als Transportarbeiter und Lkw-Fahrer tätig. Danach arbeitete er als sog. Territorialhausmeister. Ihm waren 13 Hausmeister unterstellt.
Mit Schreiben vom 31.08.1998 (Bl. 3 d. A.) kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.1999. Der Kläger erhielt das Kündigungsschreiben am 01.09.1998.
Mit Erlass vom 04.07.1996 bat das Sächsische Ministerium für Wissenschaft und Kunst (im Folgenden: SMWK) die TU … um Benennung von 139 abzubauenden Stellen. Mit Schreiben vom 18.12.1996 (Bl. 54 ff. d. A.) nahm die TU … eine Neustrukturierung der Hausmeisterdienste vor. Diese sollten grundsätzlich privatisiert werden. Zum Ausgleich sich aus der Privatisierung ergebender Kapazitätsdefizite sollten bestimmte Aufgabengruppen (Bl. 63 ff. d. A.) durch fachlich geeignetes Personal aus dem Kreis der Hausmeister wahrgenommen werden. Hierzu sollten 21 Stell...