Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Urteil vom 16.08.1995; Aktenzeichen 4 Ca 787/95) |
Nachgehend
Tenor
1.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des ArbG Leipzig vom 16.08.1995 abgeändert.
2.
Es wird festgestellt, daß die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach IV a BAT-O ab 01.03.1994 hat.
3.
Im übrigen wird die Berufung
zurückgewiesen.
4.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin und der Beklagte je die Hälfte zu tragen.
5.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin ab 01.03.1994 nach der Vergütungsgruppe III oder hilfsweise IV a BAT-O einzugruppieren.
Die am 12.07.1955 geborene Klägerin wird seit 1974 als Lehrerin, zuletzt in einer Förderschule für geistig Behinderte, beschäftigt. Das Gehalt beträgt z. Z. 4.268,18 DM.
Die Klägerin verfügt über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Kindergärtnerin sowie ein wissenschaftliches Hochschulstudium von zwei Jahren, welches sie als Diplompädagogin abgeschlossen hat.
Zwischen den Parteien ist die Anwendung des BAT-O vereinbart. Zunächst wurde die Klägerin in die Vergütungsgruppe III eingruppiert und dementsprechend bis Januar 1993 bezahlt. In der Zeit von Februar bis April 1993 erfolgte die Zahlung nach der Vergütungsgruppe IV b. Ab Mai 1993 erfolgte wieder Vergütungszahlung nach III und die Nachzahlung des Differenzbetrages zur Vergütungsgruppe III für die Monate Februar bis April 1993.
Mit Schreiben vom 08.03.1994 machte der Beklagte Rückforderungsansprüche geltend. Seit dem 01.09.1994 wird die Klägerin nach Vergütungsgruppe IV b bezahlt, und der Beklagte rechnet mit überzahlten Lohnansprüchen auf.
Mit der am 26.01.1995 zum Arbeitsgericht Leipzig erhobenen Klage begehrt die Klägerin di...