Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 21.11.1994; Aktenzeichen 3 Sa 1547/94) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 21.11.1994 – 10 Ca 3273/94 (8) – wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob dem Kläger mit Wirkung ab 06.01.1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O, hilfsweise für den Zeitraum vom 06.01.1992 bis 31.08.1994 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT-O zusteht.
Der am 11.09.1939 geborene Kläger steht aufgrund Arbeitsvertrages vom 06.01.1992 und eines Änderungsvertrages vom 09.09.1992 (Bl. 144/145 d.A.) seit 06.01.1992 als Angestellter in Diensten der Beklagten. Ihm sind übertragen die Aufgaben eines Prüfungsbeamten der Vorprüfungsstelle Bund bei der Oberfinanzdirektion C. Die Prüfungsaufgaben beziehen sich auf die Gebiete Besoldung, Vergütung, Entlohnung, Beihilfen und Versorgungsbezüge. Die Prüfungsstelle Bund bei der Oberfinanzdirektion Chemnitz ist dem Leiter der Zoll- und Verbrauchssteuerabteilung unmittelbar unterstellt.
Zunächst erhielt der Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT-O. Ab dem 01.09.1994 bemaß sich seine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O.
Mit Schreiben vom 03.11.1992 hatte die Beklagte die Zeit ab 06.03.1965 als Beschäftigungszeit im Sinne des § 19 BAT-O anerkannt; der Kläger war seitdem bei der Staatlichen Finanzdirektion des Ministeriums der Finanzen der DDR beschäftigt.
Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ÖTV.
Mit mehreren Schreiben, so auch mit Schreiben vom 29.10.1992 (Bl. 47 bis 50 d.A.) hatte der Kläger geltend gemacht, daß ihm Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O zustünde. Aus dem Schreiben vom 29.10...