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Sächsisches LAG Urteil vom 10.06.1996 - 8 Sa 1150/95

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Verfahrensgang

ArbG Chemnitz (Urteil vom 05.09.1995; Aktenzeichen 3 Ca 4998/95)

 

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz – 3 Ca 4998/95 – vom 05.09.1995 wird auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung.

Die am 01.04.1942 geborene, verheiratete und keinem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin steht seit 01.05.1970 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten als Erzieherin in einer Kindertagesstätte. Sie erzielte zuletzt ein Bruttoeinkommen in Höhe von 3.675,64 DM bei Vollbeschäftigung.

Am 30.03.1995 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich betriebsbedingt zum 30.09.1995.

Zuvor hatten die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat die Dienstvereinbarung Nr. 1/95 vom 08.03.1995 (Bl. 42/43 d. A.) geschlossen. Darin heißt es u. a.:

„…

§ 2

Bildung von Altersgruppen

Zur Vermeidung einer ‚Überalterung’ werden folgende drei Altersgruppen von Erzieherinnen einschließlich Leiterinnen gebildet:

  1. bis 35 Jahre
  2. 36 bis 45 Jahre
  3. ab 46 Jahre.

Innerhalb dieser drei Altersgruppen erfolgt die soziale Auswahl anhand der Dienstjahre und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder entsprechend der Lohnsteuerkarte.

Pro anerkanntes Beschäftigungsjahr ein Punkt.

Pro Unterhaltsverpflichtung laut Steuerkarte fünf Punkte.

Bei Punktgleichheit werden folgende Kriterien herangezogen:

Familienstand, Einkünfte von Familienangehörigen, Gesundheitszustand und Pflegebedürftigkeit von Familienangehörigen sowie Vermögen.

Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den drei Altersgruppen zu erreichen bzw. zu erhalten, sollen bei Kündigungen die Gruppen entsprechend ihrer personellen Stärke prozentual gleich betroffen sein.

…”

Die Beklag...

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