Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates durch das Bodenpersonal und das fliegende Personal eines Luftfahrtunternehmens
Leitsatz (redaktionell)
§ 117 BetrVG schließt in zulässiger Weise jedenfalls die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates durch das Bodenpersonal und das fliegende Personal eines Luftfahrtunternehmens aus. Eine hiergegen verstoßende Betriebsratswahl ist nichtig.
Normenkette
BetrVG § 117
Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Entscheidung vom 04.03.2016; Aktenzeichen 12 BV 53/15)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 19.12.2018; Aktenzeichen 7 ABR 79/16)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 8. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 04.03.2016 - 12 BV 53/15 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 8. zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Die Beteiligte zu 7. (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist eine deutsche Frachtfluggesellschaft mit Sitz in ... bei ... Sie bedient mit Frachtmaschinen von den Flughäfen ... und ... aus weltweit mehr als 20 Ziele in Europa, Asien, Nordamerika und im Nahen Osten, wobei der Schwerpunkt aktuell auf Zielen im Nordamerika- und Asienverkehr liegt. In ihrer Betriebsstätte in ... beschäftigt die Arbeitgeberin 83 Mitarbeiter als Bodenpersonal, u. a. die Beteiligten zu 1. bis 6. Darüber hinaus sind bei der Arbeitgeberin aktuell 199 Mitarbeiter als Flugzeugführer tätig. Luftverkehrsrechtlicher Einsatzort des fliegenden Personals ist der Flughafen ...
Ein Betriebsrat bestand im Betrieb der Arbeitgeberin in der Vergangenheit nicht.
Bemühungen der Vereinigung Cockpit und der Gewerkschaft ... in den Jahren 2012 und 2014/2015, Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrages zur Regelung einer betrieblichen Interesse...