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Saarländisches OLG Urteil vom 11.03.2008 - 4 U 228/07-76

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftungsverteilung beim Zusammenstoß eines falsch blinkenden vorfahrtsberechtigten Fahrers mit einem wartepflichtigen Unfallgegner

 

Leitsatz (amtlich)

Der Wartepflichtige darf sich auf ein Blinksignal des Vorfahrtsberechtigten erst dann verlassen, wenn sich die Abbiegeabsicht des Bevorrechtigten in der Gesamtschau der Fahrsituation - sei es durch eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit, sei es durch den Beginn des Abbiegens selber - zweifelfrei manifestiert. Den Wartepflichtigen trifft jedenfalls dann die überwiegende Haftung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fahrtrichtungsanzeiger in deutlichem Abstand zur Kreuzung wieder zurückgesetzt worden ist.

 

Normenkette

StVG §§ 7, 17; StVO § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 03.04.2007; Aktenzeichen 16 O 331/06)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 3.4.2007 - 16 O 331/06 - werden zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt 23/52, die Beklagten als Gesamtschuldner tragen 29/52 der Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.212,10 EUR (Erstberufung der Klägerin: 2.303,02 EUR; Zweitberufung der Beklagten: 2.909,08 EUR) festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagten aus einem Verkehrsunfall, der sich am 19.6.2006 in W.-W. ereignete, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw der Marke Ford-Fiesta, amtliches Kennzeichen XXX, die vorfahrtsberechtigte Straße von W. in Richtung W. Von rechts mündet die untergeordnete Straße "Straßenname1" aus Richtung N. ein. Die Beklagte zu 3) bog mit dem von ihr ge...

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