Leitsatz (amtlich)
1. Im Verkehrsunfallprozess besitzt eine an der Unfallstelle abgegebene spontane Äußerung im Regelfall nicht die Rechtswirkungen eines konstitutiven oder deklaratorischen Schuldanerkenntnisses. Allerdings ist die Unfallschilderung eines Unfallbeteiligten im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als gewichtiges Indiz zu würdigen.
2. Eine volle Umkehr der Beweislast kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich der Unfallgegner noch an Ort und Stelle weigert, seine mündliche Unfallschilderung schriftlich zu bestätigen.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 29.06.2010; Aktenzeichen 15 O 219/09) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 29.6.2010 - 15 O 219/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.006,40 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte zu 1) als Halterin des Fahrzeugs Peugeot 308, amtliches Kennzeichen, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, welcher sich am 12.6.2009 in in der verkehrsberuhigten Straße "..." ereignete.
Die Zeugin parkte das Fahrzeug des Klägers, einen BMW 318d mit dem amtlichen Kennzeichen, auf der rechten Straßenseite auf dem Seitenstreifen, der durch eine gepflasterte Wasserrinne von der Fahrbahn getrennt ist. Kurz danach näherte sich die Beklagte zu 1) dem klägerischen Fahrzeug aus der gleichen Fahrtrichtung. Als sie das Fahrzeug des Klägers passierte, kam es zu einem Kontakt der beiden Fahrzeuge, wobei das klägerische Fahrzeug im vorderen linken Bereich und das Fahrzeug der Beklagten zu 1) im vorderen rechten Bereic...