Normenkette
StVO § 10; StVG § 7; BGB § 823
Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 4 O 158/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.10.2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwer: 3.788,44 Euro.
Gründe
Die zulässige Berufung ist i.E. nicht begründet.
I. Der Kläger kann Schadensersatz von den Beklagten weder aus § 7 StVG noch aus § 823 BGB (jeweils i.V.m. § 3 PflVG) verlangen.
Der Kläger hat nicht beweisen können, dass den Beklagten zu 1) ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls traf. Er hat auch den gegen ihn als Ausfahrenden aus einem Grundstück bei Kollision mit dem fließenden Verkehr sprechenden Anschein des Alleinverschuldens (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 10 StVO Rz. 11 m.z.Rspr.nachweisen) nicht entkräften können. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1) – ohne auf das einfahrende Fahrzeug des Klägers zu achten – auf den rechten Fahrstreifen gewechselt ist. Vielmehr spricht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sogar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Zusammenstoß auf dem linken Fahrstreifen der A.-Straße ereignet hat.
Die Zeugin X., die Ehefrau des Klägers, hat zwar, wie schon bei ihrer schriftlichen Aussage im Ermittlungsverfahren (Bl. 22 BA), die Darstellung des Klägers bestätigt, dieser sei exakt auf den rechten Fahrstreifen der A.-Straße eingefahren, der Beklagte zu 1) hätte deshalb ungehindert auf der linken Fahrspur weiterfahren können. An der Richtigkeit dieser Aussage bestehen aber so erhebliche Zweifel, dass ihr nicht gefolgt werden kann. Denn die Zeugin X. hat erkennen lassen, dass sie nur bedingt auf den Verkehrsvorgang geachtet hat. Auf za...