Entscheidungsstichwort (Thema)
Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung
Leitsatz (amtlich)
Maßgebliche Bezugsgröße für die Leistungen aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ist die Höhe der Entgeltpunkte und nicht die Höhe der daraus resultierenden monatlichen Zusatzrente.
Normenkette
VersAusglG § 5 Abs. 1, § 20 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Saarlouis (Beschluss vom 21.02.2011; Aktenzeichen 22 F 84/10 S) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Saarland - Abteilung Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung - wird der 3. Absatz von Ziff. II. des Beschlusses des Gerichts - in pp. vom 21.2.2011 -Az. - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland - Abteilung Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung -, Versicherungsnummer pp., auf ein zugunsten der Antragstellerin einzurichtendes Versicherungskonto ein Anrecht i.H.v. 12,0079 Entgeltpunkten, bezogen auf den 31.7.2010, übertragen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.
3. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: bis 1.200 EUR.
Gründe
I. Die Antragstellerin (Ehefrau) und der Antragsgegner (Ehemann), beide Deutsche, haben am 15.3.1963 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 26.8.2010 zugestellt.
Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich und dort nur hinsichtlich der Behandlung des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Saarland - Abteilung Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung - angefochtenen Beschluss vom 21.2.2011,...