Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Saarländisches OLG Beschluss vom 07.05.1999 - 5 W 365/98-105

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentümerbeschluss über Haustierhaltung

 

Normenkette

WoEigG § 10 Abs. 2, §§ 13, 27, 15; BGB § 138; WoEigG § 14 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Urteil vom 25.08.1998; Aktenzeichen 1 II 193/97 WEG)

AG St. Wendel (Urteil vom 25.08.1998; Aktenzeichen 5 T 312/98)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde.

Der Geschäftswert wird auf 3.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft … Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin.

In der Hausordnung vom 9.4.1981 ist bestimmt:

„Haustiere können gehalten werden, soweit nicht die Mehrheit der Miteigentümer auf Abschaffung besteht. Die Abschaffung von Haustieren kann dann verlangt werden, wenn sie durch Geräusche, Geruch oder Anziehen von Ungeziefer eine Belästigung für die Bewohner darstellen. Hunde sind im Haus und beim Verlassen des Hauses an der Leine zu führen. Die Gartenanlagen dürfen nicht dem Auslauf der Hunde dienen. Verunreinigungen durch Haustiere, soweit sie im Haus oder vor dem Haus erfolgen, sind von dem Tierhalter unaufgefordert sofort zu beseitigen.”

In der Eigentümerversammlung vom 27.11.1997 wurde unter Tagesordnungspunkt 5 hinsichtlich der Haustierhaltung mehrheitlich beschlossen, bereits im Haus gehaltene Hasen unverzüglich zu entfernen und zukünftig die Anschaffung von Haustieren von der Zustimmung der Verwaltung und des Beirates abhängig zu machen.

Mit ihrem am 22.12.1997 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten haben die Antragsteller beantragt,

  1. den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 27.11.1997 unter Tagesordnungspunkt 5, wonach die im Haus gehal...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Energiemanagement Smarthome smart

Die neue Ära des Energiemanagements

mehr

Changemaker_Weg_ins_Licht_Entscheidung

Der Verwaltungsbeirat der WEG

mehr

Richterhammer 2

BGH-Rechtsprechungsübersicht

mehr

Innenbereich Junge Person Wand Werkzeug Farbe Renovierung

Schönheitsreparaturen

mehr

Vertrag Geld Bargeld Unterschrift Männer

Mietkaution

mehr

Mieterhöhung Scrabble

Mieterhöhung bei Wohnraum

mehr

Modulbau Hotel: Hotel Jakarta innen

Modulares Bauen

mehr

Heizung kalt Eiswürfel in Glas

Gründe für eine Mietminderung

mehr

Save the Date Expo Real 2025 Ankündigung Messe

Expo Real 2025

mehr

Serielles Sanieren Key Visual Dena

Seriell Sanieren

mehr

Downloads

Digital Guide Real Estate 2026

Digital Guide Real Estate 2026

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

DGRE 2024

Digital Guide Real Estate 2024

mehr

RR Berlin 2020

Sonderveröffentlichung: Region Report Berlin 2020

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Versicherungen für die Wohnungswirtschaft
Versicherungen für die Wohnungswirtschaft

Hier erklärt ein Versicherungsprofi alle für die Wohnungswirtschaft relevanten Versicherungen. Er vermittelt Ihnen das nötige Know-how und erläutert alle Gebäudeversicherungen. Zudem erhalten Sie Tipps und Hinweise, worauf Sie bei der Gestaltung einzelner Versicherungsverträge achten sollten.


Wohnungseigentumsgesetz / § 10 Allgemeine Grundsätze
Wohnungseigentumsgesetz / § 10 Allgemeine Grundsätze

  (1) 1Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen ...

4 Wochen testen

Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Immobilien Bücher
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren