Leitsatz (amtlich)
Grundsätzlich keine Erhöhung des Geschäftswerts für die Einigungsgebühr, wenn sich in einer Umgangssache das einstweilige Anordnungsverfahren allein dadurch erledigt hat, weil im gleichzeitig betriebenen Hauptsacheverfahren eine Einigung erzielt wurde.
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Entscheidung vom 31.01.2011; Aktenzeichen 2 F 378/10 UG) |
Tenor
1. Die Beschwerde des der Antragsgegnerin beigeordneten Rechtsanwalts gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 31. Januar 2011 - 2 F 378/10 UG - wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit am 24. August 2010 eingereichten Anträgen begehrte der Antragsteller sowohl in der Hauptsache als auch im Wege der einstweiligen Anordnung eine gerichtliche Umgangsregelung bezüglich der Kinder J., geboren am 17. Mai 2000, und T., geboren am 26. Juni 2003. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits in beiden Verfahren eine familiengerichtliche Regelung des Umgangs beantragt und um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gebeten.
Das Familiengericht hat die Hauptsache und das einstweilige Anordnungsverfahren gleichzeitig terminiert. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde in der Hauptsache unter anderem auch der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. bewilligt und die Beteiligten trafen eine Umgangsvereinbarung, worin im Einzelnen näher ausgeführte Umgangmodalitäten festgelegt sind (Ziffern 1 bis 5 der Vereinbarung), die Beteiligten ihre Einigung darüber bekundeten, dass damit das Verfahren erledigt sei (Ziffer 6 der Vereinbarung) und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben wurden (Ziffer 7 der Vereinbarung). In einem daraufhin erlassenen Beschluss hat das Familiengericht (u.a...