Das Urteil ist nicht rechtskräftig; aufgehoben und zurückverwiesen durch Urteil des BVerwG vom 12.02.2002 – BVerwG 5 C 48.01 –
Entscheidungsstichwort (Thema)
Jugendhilfe (Hilfe zur Erziehung)
Verfahrensgang
VG Neustadt a.d. Weinstraße (Urteil vom 05.02.2001; Aktenzeichen 3 K 2281/00) |
Nachgehend
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. Februar 2001 – 3 K 2281/00.NW – wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Übernahme der Unterbringungskosten für ihren Sohn in einem Mutter-Kind-Heim in einer Justizvollzugsanstalt durch die Beklagte während einer von ihr zu verbüßenden viermonatigen Freiheitsstrafe. Sie ist für ihren am 23. Januar 2000 geborenen Sohn allein sorgeberechtigt. Da es in rheinlandpfälzischen Justizvollzugsanstalten keine Einrichtungen gibt, in denen Mütter mit ihren Kindern untergebracht werden können, soll sie ihre Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main III verbüßen, die über ein „Mutter-Kind-Heim” verfügt. Diese verlangt vor der Aufnahme eines Kindes u.a. die Kostenübernahmeerklärung des Unterhaltspflichtigen oder des örtlich zuständigen Jugendamtes. Im Jahr 2000 betrug der tägliche Entgeltsatz 128,30 DM. Da die Klägerin und ihr Sohn Sozialhilfe beziehen, stellte sie am 8. Mai 2000 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung.
Gegen die Ablehnung dieses Antrages durch Bescheid vom 12. Mai 2000 erhob die Klägerin am 17. Mai 2000 Widerspruch und verwies darauf, dass es das Wohl ihres Sohnes unabdingbar erfordere, auch während ihrer...