rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der Personalratstätigkeit
Verfahrensgang
VG Mainz (Beschluss vom 05.02.1990; Aktenzeichen 5 K 42/89) |
Nachgehend
Tenor
Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Mainz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 05. Februar 1990 – 5 K 42/89 – wird wie folgt geändert:
Es wird festgestellt, daß die Beteiligten zu 2) und 3) verpflichtet sind, die in den Verfahren 5 K 44/85, 5 K 43-45/86 und 5 L 9-15/86 des Verwaltungsgerichts Mainz sowie im Verfahren 5 A 27/87 des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz entstandenen und festgesetzten Rechtsanwaltskosten zu übernehmen und an den Antragsteller zu zahlen.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Im übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A.
Der Antragsteller betreibt das Verfahren aus abgetretenem Recht des Personalrats des Klinikums der …-Universität Mainz. Er begehrt die Feststellung, daß die Beteiligten zur Übernahme und Zahlung von Rechtsanwaltskosten für die Beratung oder Vertretung des Personalrats in mehreren im einzelnen aufgeführten Angelegenheiten verpflichtet sind. Dabei handelt es sich im wesentlichen um folgende Sachverhaltskomplexe:
– Im Beschlußverfahren 5 K 43/85 VG Mainz beantragte der Antragsteller als Prozeßbevollmächtigter des Personalrats am 23. Oktober 1985, festzustellen, daß der Beteiligte zu 2)durch die Einstellung der Arzthelferin … in der Transfusionszentrale des Klinikums die Mitbestimmungsrechte des Personalrats, hilfsweise durch das Unterlassen der Mitteilung, daß diese Einstellung unter Vorbehalt erfolgt war, seine Mitteilungspflicht gemäß § 72 Abs. 4 Satz 2 des Personalvertretungsgesetzes verletzt habe. ...