Entscheidungsstichwort (Thema)
Beamtenrecht. Dienstliche Beurteilung. Bote. Amtsbote. einfache Tätigkeit. Beurteilungsbogen. Formular. Beurteilungsmerkmale. Einzelmerkmale. Abstufung. Differenzierung. Gewichtung. Beamtenrechts (dienstliche Beurteilung). Zulassung der Berufung
Leitsatz (amtlich)
Auch die einfache, in vorgegebenen Bahnen zu verrichtende Tätigkeit eines Amtsboten der Besoldungsgruppe A 4 kann mit einem einheitlichen, in einer großen Verwaltung generell verwendeten, Beurteilungsbogen sachgerecht dienstlich beurteilt werden.
Normenkette
BLV §§ 40-41
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2003 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahrens auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der allein geltend gemachte Grund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.
Zunächst ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Verwendung des Beurteilungsbogens (Anlage 1 zu den Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung [Beurteilungsbestimmungen] vom 15. August 1996 [VMBl. S. 338 – 342ff –]) sei auch für die Erstellung der Regelbeurteilung des Klägers sachgerecht, nicht ernstlich zweifelhaft. Die vom Kläger vertretene Auffassung, dass der vorgeschriebene und verwendete Beurteilungsbogen mit seinen jeweils vier Einzelmerkmalen (mit Untermerkmalen) in der Leistungsbeurteilung und in der Befähigungsbeurteilung, seinen sechs bzw. vier Bewertungsstufen bei diesen Einzelmer...