Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von Sterbegeld. Zulassung der Berufung
Verfahrensgang
VG Koblenz (Urteil vom 06.12.2000; Aktenzeichen 9 K 2491/00) |
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 6. Dezember 2000 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 12.175,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, noch ist ein Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (vgl. §§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5, 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Das angefochtene Urteil entspricht vielmehr der vorgegebenen Rechtslage und leidet nicht an einem Verfahrensfehler.
Der Kammer ist darin zuzustimmen, dass die Beklagte das Sterbegeld ermessensfehlerhaft, nämlich ohne weitere Prüfung einer etwaigen Anspruchsberechtigung der Kinder, in vollem Umfange an die Witwe des Beamten ausgezahlt hat, obwohl ein wichtiger Grund im Sinne des § 18 Abs. 4 2. Halbsatz BeamtVG vorlag, der es ihr ermöglichte, das Sterbegeld teilweise oder sogar ganz an die Kinder auszuzahlen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen solchen Grund allein schon in dem Umstand gesehen, dass der Beamte im Zeitpunkt seines Todes von seiner Ehefrau getrennt gelebt hat und sogar eine Scheidungsklage anhängig gewesen ist (vgl. hierzu nochmals die schon von der Vorinstanz zitierten Literaturstellen bei Fürst, GKÖD I, Stand: November 2000, O § 18 Rdnr. 33 sowie Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2000, § 18 BeamtVG Rdnr. 74). Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass das Ste...