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OVG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 03.02.2006 - 7 A 11284/05.OVG

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehindertenrecht: Ausgleichsabgabe. Zulassung der Berufung

 

Verfahrensgang

VG Koblenz (Urteil vom 09.06.2005; Aktenzeichen 2 K 182/05.NW)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Juni 2005 – 2 K 182/05.NW – zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Klägerin.

 

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat zunächst keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aufgezeigt. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Bestimmung sind dann zu bejahen, wenn die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163; VGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Dezember 2004 – VGH B 7/04 –, DVBl. 2005,501). Das ist vorliegend im Hinblick auf die Begründung des Zulassungsantrags, die allein zu überprüfen dem Senat möglich ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), nicht der Fall.

Zu den Argumenten des Berufungszulassungsantrages hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 (– 5 C 26/01 –, DVBl. 2002, 39 f.), welches gleichfalls ein Unternehmen betrifft, das, wie die Klägerin, Schweißer und Schlosser als Leiharbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung in deren Betrieb überlässt, folgendes ausgeführt:

”Schließlich kann auch dem Einwand der Klägerin nicht gefolgt werden, die Schwerbehindertenausgleichsabgabe verstoße gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Die von der Klägerin vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken sind bereits vom Bundesverfassungsgericht als nicht durchschlagend zurückgewiesen worden. Es hat...

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