Entscheidungsstichwort (Thema)
Säumniszuschlag. aufschiebende Wirkung. Erlass. Erhebung von Säumniszuschlägen
Leitsatz (amtlich)
1. Ob und inwieweit einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Rückwirkung zukommt, ist grundsätzlich von ihrem Ausspruch, gegebenenfalls auch von der Auslegung der tragenden Gründe der Entscheidung abhängig.
2. In den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfs betreffend die Erhebung einer § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterfallenden Abgabe ohne zeitliche Einschränkung angeordnet wurde, tritt die aufschiebende Wirkung in Hinblick auf die Entstehung von Säumniszuschlägen erst mit dem Zeitpunkt der Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrages bei Gericht ein.
3. Zu den Anforderungen für die ausnahmsweise Prüfung eines Erlasses im Rahmen einer Anfechtungsklage (Bestätigung von OVG Greifswald, Beschluss vom 14.08.2002 – 1 M 29/02 –).
Normenkette
AO a.F. § 240 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
VG Schwerin (Urteil vom 20.12.2001; Aktenzeichen 8 A 2972/99) |
Tenor
Soweit der Kläger begehrt, den Beklagten zu verpflichten, ihn hinsichtlich des Erlasses von Säumniszuschlägen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bescheiden, wird die Sache an das Verwaltungsgericht Schwerin zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt einer Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen.
Mit Bescheid vom 24. September 1996 hat der Beklagte gegenüber dem Kläger Erschließungsbeiträge in Höhe von 13.198,43 DM festgesetzt. Dagegen hat der Kläger Widerspruch erhoben und beantragt, die Vollziehung des Bescheides ausz...