Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechselschichtzulage. Polizeizulage. Bordzulage. Zahlung einer Wechselschichtzulage
Leitsatz (amtlich)
Durch § 20 Abs. 3 EZulV wird die Gewährung der Wechselschichtzulage neben der Polizeizulage, der Bordzulage, der Maschinenzulage oder der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nicht ausgeschlossen.
Normenkette
BBesG Anlage I Vorbemerkung Nr. 9; EZulV §§ 1, 3, 5, 7, 16a, 20, 23b, 23d
Verfahrensgang
VG Greifswald (Urteil vom 25.04.2002; Aktenzeichen 6 A 1838/00) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald – 6. Kammer – vom 25.04.2002 wird teilweise geändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Wechsel-Schichtzulage seit dem 12.10.1998 zu gewähren. Die Bescheide vom 14.06.2000 und 09.08.2000 werden aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; die Kosten der ersten Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsgläubiger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger die Wechselschichtzulage gemäß § 20 Abs. 1 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) zusteht.
Als Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz (BGS) verrichtet er seinen Dienst bei der BGS-Inspektion A. und wird als Maschinist auf BGS-Booten eingesetzt. Bislang erhält er (soweit den Akten zu entnehmen) folgende Zulagen:
- Polizeizulage gemäß Nr. 9 Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B – Anlage I BBesG –
- Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß §§ 3 ff. EZulV
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