Verfahrensgang
VG Aachen (Aktenzeichen 7 K 2447/94) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:
„Der Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 21. Juli 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 1993 wird aufgehoben, soweit unter Nr. 2 ein Zahlungsgebot für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 ausgesprochen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.”
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.389,10 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Eigentümer des unbebauten Grundstücks Gemarkung H., Flur 7, Flurstück 272, das an die Straße H. E. grenzt. In dieser Straße lag schon länger ein Kanal, in den Niederschlagswasser eingeleitet werden konnte. Der Kläger war für die Möglichkeit der Einleitung von Oberflächenwasser des Grundstücks in diesen Kanal bereits zu einem Kanalanschlussteilbeitrag herangezogen worden. 1993 begann der Beklagte damit, in der Straße einen Mischwasserkanal zu verlegen, der 1994 betriebsfertig hergestellt war. Ein Teil des Grundstücks ist durch den Bebauungsplan Nr. 21 H. E. überplant, der im März 1964 in Kraft trat und der ein Dorfgebiet mit einer zweigeschossigen offenen Bauweise sowie Baugrenzen festsetzt. Die textgleiche Begründung für eine Vielzahl von Bebauungsplänen lautet: „Der größte Teil der Gemeinde H. befindet sich im Flurbereinigungsverfahren. Für eine ordnungsmäßige Bebauung und die Bewertung...