Verfahrensgang
VG Köln (Aktenzeichen 33 K 3841/02.PVB) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts L. vom 07. Oktober 2002 wird geändert.
Die in der Zeit vom 15. bis zum 17. April 2002 durchgeführte Wahl des Bezirkspersonalrats beim T. C. wird für ungültig erklärt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Zwischen den im Beschwerdeverfahren noch Beteiligten in Streit steht die in der Zeit vom 15. bis zum 17. April 2002 stattgefundene Wahl des Bezirkspersonalrats beim T. (Beteiligter zu 1.), dessen Neuwahl in der Dienststelle aus Anlass des Endes seiner Amtszeit am 13. und 14. Mai 2004 vorgesehen ist. Anlass der streitigen Wahl war die durch die dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen vom 28. August 2001 (BGBl. I S. 2289) beschlossene Errichtung eines Bezirkspersonalrats für den Kommandobereich des Streitkräfteamtes.
Die beschwerdeführenden Antragsteller gehören dem Amt für X. mit Hauptstandort U. -U. an. Dieses Amt gehört seit dem 1. April 2002 zum Kommandobereich des Streitkräfteamtes.
Die Zuordnung des Amtes für X. zum T. war Teil der damals bereits begonnenen Umstrukturierung der Bundeswehr, insbesondere des Aufbaus der Streitkräftebasis, zu der das T. C., das Einsatzführungskommando Q. und das Streitkräfteunterstützungskommando L. gehören (Stichwort „Erneuerung der Bundeswehr von Grund auf”). Im Rahmen dieser Umstrukturierung waren bereits verschiedene Veränderungen hinsichtlich Organisationsstruktur und Zugehörigkeit von Dienststellen vorausgegangen.
So wurden etwa zum 1. April 2001 das militärgeschichtliche Forschungsamt in Q., das sozialwissenschaftliche Institut der Bundeswehr in T., das Zentrum für Innere Füh...