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OVG für das Land NRW Beschluss vom 13.10.2003 - 4 B 970/03

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Leitsatz (amtlich)

1. In Verfahren zur Aufhebung der Eintragung eines Verbandes in die Liste qualifizierter Einrichtungen ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen.

2. Es spricht vieles dafür, dass auch die noch unter der Geltung des § 22a AGBG in die Liste eingetragenen Verbände Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten müssen.

3. Bei summarischer Prüfung entsprechen die Voraussetzungen für die Eintragung eines Verbandes in die Liste qualifizierter Einrichtungen inhaltlich den Voraussetzungen, die früher bei § 13 AGBG und § 13 UWG für die Klagebefugnis verlangt wurden.

4. Für die Wirksamkeit der Aufhebung einer Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen ist der Zeitpunkt der Bekanntmachung der Liste im Bundesanzeiger ohne Bedeutung.

Normenkette

AGBG § 22a; AGBG § 13 a.F.; UKlaG § 4; UWG § 13 a.F.; VwVfG § 24

Verfahrensgang

VG Köln (Aktenzeichen 1 L 482/03)

Tenor

Durch Bescheid vom 11.2.2003 hob die Antragsgegnerin gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 UKlaG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die im Dezember 2001 erfolgte Eintragung des Antragstellers in die Liste der qualifizierten Einrichtungen mit Wirkung für die Zukunft auf. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lehnte das VG ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das OVG zurück.

Gründe

Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Der Senat prüft dabei nur die bis zum Ablauf der Begründungsfrist dargelegten Gründe, § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO.

Der Antragsteller meint, auf § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 UKlaG könne der Bescheid schon deshalb nicht gestützt werden, weil die Antragsgegnerin nicht berechtigt sei, die maßgeblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln. Die Vorschrift sei nur einschlägig, wenn solche Tatsachen ersichtlich vorlägen.

Dies ist unzutreffend. Das Verfahren zur Aufhebung der Eintragung eines Verbandes in die Liste qualifizierter Einrichtungen ist – nicht anders als sonstige Verfahren zur Rücknahme bzw. zum Widerruf eines Verwaltungsaktes, vgl. etwa §§ 48, 49 VwVfG – ein im Verhältnis zum Eintragungsverfahren selbstständiges Verwaltungsverfahren.

Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., 2003, § 48 Rn. 146 für das Rücknahmeverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.

Für dieses gelten, sofern keine speziellen Regelungen eingreifen, die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die bei der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zu beachten sind. Vorliegend findet deshalb auch § 24 VwVfG Anwendung; denn eine Rechtsverordnung mit abweichenden Regelungen gemäß § 4 Abs. 6 UKlaG ist bisher nicht erlassen worden. Dementsprechend ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen, wobei sie Art und Umfang der Ermittlung bestimmt.

Vgl. Bassenge, in: Palandt, BGB, 62. Aufl., 2003, UKlaG § 4 Rn 8.

Weiter trägt der Antragsteller vor: Soweit der angefochtene Beschluss Ausführungen dazu enthalte, ob er im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung biete, werde übersehen, dass diese Voraussetzung in seinem Falle überhaupt nicht zu prüfen sei, weil anderenfalls insoweit eine echte Rückwirkung vorliegen würde. Seine Eintragung sei nach der seinerzeit geltenden Vorschrift des § 22a AGBG vorgenommen worden. Erst das später in Kraft getretene UKlaG verlange als Eintragungsvoraussetzung zusätzlich die Gewähr für die sachgerechte Aufgabenerfüllung.

Auch dieser Einwand greift nicht durch. Es erscheint schon zweifelhaft, ob diese auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zurückgehende Tatbestandsvoraussetzung in § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG,

vgl. BT-Drucks. 14/7052, S. 82 und 208,

sachlich überhaupt eine Änderung herbeigeführt hat. Unterstellt man dies zu Gunsten des Antragstellers und geht weiter davon aus, dass die Vorschrift eine echte Rückwirkung entfaltet, so wären allerdings Darlegungen dazu notwendig gewesen, dass die Rückwirkung verfassungsrechtlich unzulässig ist; denn nicht jede echte Rückwirkung führt zur Verfassungswidrigkeit der Norm.

Vgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerfG, Beschluss vom 23.3.1971 – 2 BvL 2/66 u.a. –, BVerfGE 30, 367, 385 f.

Solche Darlegungen fehlen.

Im Übrigen spricht Vieles dafür, dass eine echte Rückwirkung selbst dann nicht vorliegt, wenn mit der in § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG geforderten „Gewähr” eine sachlich neue Tatbestandsvoraussetzung geschaffen worden wäre. Nach der Rechtsprechung des BVerfG,

vgl. etwa Beschluss vom 22.4.1998 – 1 BvR 2146/94 u.a. –, WM IV 1998, 1343,

entfaltet eine Vorschrift nur dann echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Das wäre hier aber wohl nicht der Fall. Denn der in der Vergangenheit liegende abgewickelte Sachverhalt – die Feststellung der Eintragungsvoraussetzungen und daran anknüpfend die Eintragung in die Liste gemäß § 22 a AGBG – wird durch die Neuregelung nicht nachträglich ändernd berührt. Die N...

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