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OVG für das Land NRW Beschluss vom 09.04.2003 - 1 A 500/01.PVL

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Verfahrensgang

VG Köln (Aktenzeichen 34 K 7808/00.PVL)

 

Tenor

Unter Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Beschwerde wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Aufgrund von Beschlüssen des Rates der Stadt F. vom 2. März 1999 bzw. 27. April 1999 wurden zum einen das gesamte städtische Immobilienvermögen (ohne Straßen, Grünanlagen und Friedhöfe) sowie zum anderen die Betriebszweige Straßen, Straßenreinigung, Gartenbau und Friedhöfe aus der Haushaltswirtschaft der allgemeinen städtischen Verwaltung ausgegliedert. Es wurden die beiden Sondervermögen „Immobilienwirtschaft” und „Straßen” neu gebildet.

Nach § 1 der jeweiligen Betriebssatzungen vom 22. Juni 1999 wird das jeweilige Sondervermögen gemäß § 107 Abs. 2 GO NRW entsprechend den Vorschriften über Eigenbetriebe geführt. Gemäß § 4 der Betriebssatzungen wird jeweils ein Werksausschuss gebildet; über dessen Zusammensetzung treffen die Betriebssatzungen keine näheren Regelungen.

Zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten besteht Streit darüber, ob auf der Grundlage des § 114 Abs. 3 GO NRW der Werksausschuss jeweils mit Vertretern der Beschäftigten der genannten wie Eigenbetriebe geführten Sondervermögen zu besetzen und dementsprechend eine Wahl der Mitarbeitervertretung unter Beteiligung des Antragstellers am Wahlverfahren durchzuführen ist.

Unter dem 25. Januar 2000 wandte sich der Antragsteller an den Beteiligten mit der Bitte, den Wahlvorstand zwecks Wahl der Mitarbeitervertretung in den beiden Eigenbetrieben zu bestellen. Dem kam der Beteiligte nicht nach. In Abstimmung mit dem Landrat des Erftkreises vertrat er vielmehr die Auffassung, dass sich der Anwendungsbereich der Mitbestimmungsregelung des § 114 Abs. 3 GO NRW auf die gemeindlic...

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