Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendigkeit einer Eignungsprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen von FeV § 28 Abs 4 Nr 4 Alt 1
Leitsatz (amtlich)
1. Die in § 28 Abs. 4 Nr. 4 1. Alt. FeV a.F. getroffene Regelung, nach der eine während einer laufenden Sperrfrist erteilte Fahrerlaubnis ihren Inhaber nicht berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, ist europarechtskonform.
2. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift vor, so fehlt dem Fahrerlaubnisinhaber die oben bezeichnete Berechtigung, ohne dass es des Erlasses eines Aberkennungsbescheids nach vorausgegangener negativer Eignungsprüfung bedarf.
3. Eine als “Aberkennung” bezeichnete Verfügung kann in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts, dass der Fahrerlaubnisinhaber nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt ist, umgedeutet werden
Normenkette
RL 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2; RL 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2; RL 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 2; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 4 Alt. 1; FeV § 28 Abs. 5; StVG § 21a; StGB § 69a Abs. 5 S. 2
Nachgehend
BVerwG (Urteil vom 25.08.2011; Aktenzeichen 3 C 28.10)
Tenor
Die Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Februar 2010 – 10 K 1528/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der durch Bescheid des Beklagten vom 15.4.2009 verfügten Nichtanerkennung des Rechts des Klägers, mit seiner am 16.10.2007 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.
Dem 1966 geborenen Kläger wurde seine 1988 erworbene Fahrerlaubnis e...