Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhebung der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Klägerin, einer GmbH, zur Leistung einer Ausgleichsabgabe für das Jahr 1989.
Die Klägerin hatte bereits für das Kalenderjahr 1987 in dem Verzeichnis gemäß § 13 Abs. 1 SchwbG als beschäftigten Schwerbehinderten, Gleichgestellten oder sonstige anrechnungsfähige Person ihren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer Bernhard Jacob und für das Kalenderjahr 1988 diesen sowie ihre schwerbehinderte Geschäftsführerin Friedl Jacob angegeben. In beiden Fällen war die Anzeige vom zuständigen Arbeitsamt unbeanstandet geblieben. Für 1989 gab die Klägerin wiederum ihre beiden Geschäftsführer als beschäftigte Schwerbehinderte an.
Unter dem 18.7.1990 erließ das Arbeitsamt Saarbrücken einen Feststellungsbescheid gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 SchwbG für das Kalenderjahr 1989 mit der Begründung, die Klägerin habe die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SchwbG zu erstattende Anzeige nicht richtig erstattet. Gleichzeitig stellte das Arbeitsamt fest, daß bei der Klägerin im betreffenden Jahr zwei Arbeitsplätze für Schwerbehinderte unbesetzt geblieben seien. Der hiergegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses beim Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz-Saarland unter dem 14.11.1990 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht blieb erfolglos; im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht schlossen die dortigen Beteiligte...