Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergabe von Medizinstudienplätzen im Auswahlverfahren der Hochschulen nach dem Grad der Qualifikation. Ermittelbarkeit der realistischen Zulassungschancen nur aufgrund bundesweiten Betrachtung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Regelung des § 2 der Ordnung der Universität des Saarlandes für das Hochschulauswahlverfahren der in das zentrale Verfahren einbezogenen Studiengänge vom 15.2.2006 vermittelt der Hochschule die Befugnis den durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vermittelten Grad der Qualifikation als alleiniges Auswahlkriterium festzulegen.
2. Für die Beurteilung der Frage, ob im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine effektive Vielfalt an Zugangsmöglichkeiten besteht, die jedem hochschulzugangsberechtigten Bewerber eine realistische Chance auf Zulassung zum Studiengang seiner Wahl gewährt, ist nicht auf die für die einzelnen Studienorte von den jeweiligen Hochschulen festgelegten Auswahlkriterien in dem Sinne abzustellen, dass für jeden Studienort die zu fordernde realistische Zulassungschance gewährleistet sein muss.
3. Die Frage des Bestehens realistischer Zulassungschancen ist auf der Grundlage einer bundesweiten Betrachtung zu beantworten, da das öffentliche Hochschulwesen der Bundesrepublik Deutschland ein zusammenhängendes System darstellt, das eine Nutzung der Ausbildungskapazitäten über die Ländergrenzen hinweg erforderlich macht.
Normenkette
GG Art. 3, 12; Ordnung der Universität des Saarlandes für das Hochschulauswahlverfahren (AuswahlO) § 2; AuswahlO § 4; VwGO § 146; HRG § 13 Abs. 3 Nr. 3, § 32; VergabeVO-ZVS § 6 Abs. 1-2, 5, § 11 Abs. 3d; ÄAppO § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Beschluss vom 18.11.2008; Aktenzeichen 1 L 1485/08.NC) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Besch...