Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur individuellen Bedrohung im Sinn der Qualifikationsrichtlinie
Leitsatz (amtlich)
Im bewaffneten Konflikt im Irak scheidet derzeit sowohl eine Extremgefahr wie auch eine systemgleiche individuelle Bedrohung jedes Rückkehrers im Sinne der Qualifikationsrichtlinie aus.
Normenkette
AufenthG § 60 Abs. 1 S. 4c, Abs. 7; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Urteil vom 11.04.2006; Aktenzeichen 2 K 37/06.A) |
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.4.2006 – 2 K 37/06.A – wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten kann der Vorsitzende entscheiden (§ 87 a Abs. 2 VwGO).
Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.4.2006 – 2 K 37/06.A –, mit dem das Verwaltungsgericht dem Kläger Abschiebungsschutz versagt hat, kann nicht entsprochen werden.
Der Kläger, der der arabischen Volksgruppe angehört und moslemischer Religionszugehörigkeit ist, stützt seinen Zulassungsantrag auf die von ihm vorgetragene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) in mehrfacher Hinsicht.
Grundsätzliche Bedeutung hat nach seiner Auffassung zum einen die Frage, ob im Irak derzeit die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG vorliegen.
So wie die Frage gestellt ist, bedeutet sie, ob im Irak Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht. Die Bejahung dieser Frage liegt ohne weiteres auf der Hand, ist aber nicht entscheidungserheblich. Bei großzügiger Auslegung des Darlegungserfordernisses ist damit die entscheidungserhebliche Frage gemeint, ob die Volksgruppe d...