Entscheidungsstichwort (Thema)
Tiefenbegrenzung. Herstellungsbeiträgen
Leitsatz (amtlich)
1. Zweck der Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 4 KAG LSA ist es, durch den Vorababzug den Vorteil der Allgemeinheit zu erfassen und zu gewichten, der – wie etwa der Straßenentwässerungsanteil an der Oberflächenentwässerung – über den jedem baulich nutzbaren oder genutzten Grundstück vermittelten Vorteil hinausgeht.
2. Der Verwendung einer Tiefenbegrenzungsregelung stehen nicht von vornherein und ungeachtet der Siedlungsstruktur, die der Satzungsgeber vorfindet, rechtliche Hindernisse entgegen.
a) Es verstößt nicht gegen das Gebot, Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA), wenn der Satzungsgeber für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich typisierende Regelungen schafft, die baulich nicht nutzbare Grundstücksteile bei der Beitragsbemessung ausscheiden.
b) Es ist nicht sachwidrig, wenn sich der Satzungsgeber angesichts der im Vergleich zu den Grundstücken im unbeplanten Innenbereich ungleich kleineren durchschnittlichen Größe der Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans von der Annahme leiten lässt, dass diese Grundstücke, im Regelfall selbst dann mit der Gesamtfläche veranlagt werden müssten, wenn auch für die beplanten Gebiete eine Tiefenbegrenzung vorgesehen würde.
c) Ist die potentielle Bebauung das Maß für den Vorteil, so ist es nicht sachwidrig, wenn die Vorteile, die den Grundstücken in beplanten Gebieten einerseits und im unbeplanten Innenbereich andererseits vermittelt werden, durch die Tiefenbegrenzung angeglichen werden.
Normenkette
LSA-KAG § 6 Abs. 5 S. 1
Verfahrensgang
VG Magdeburg (Urteil vom 27.05.1999; Aktenzeichen A 2 K 97/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg 2. Kammer – vom 27. Mai ...