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OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.07.2018 - OVG 6 S 34.18

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Verfahrensgang

VG Cottbus (Beschluss vom 07.06.2018; Aktenzeichen 3 L 733/17)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 7. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 555,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde, auf deren Darlegungen sich die Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf Untersagung der Vollstreckung aus den Feststellungsbescheiden zur Erhebung der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz für die Jahre 1997 und 1998 nicht glaubhaft gemacht hat.

1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Anspruch auf Zahlung der Ausgleichsabgabe für die Jahre 1997 und 1998 nicht verjährt. Das Verwaltungsgericht stellt zutreffend darauf ab, dass es sich bei den Feststellungsbescheiden vom 14. September 1999 (Ausgleichsabgabe 1998) und vom 15. November 1999 (Ausgleichsabgabe 1997) um Verwaltungsakte handelt, die den Regelungen über das Sozialverwaltungsverfahren nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) unterliegen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X gelten die Vorschriften über das Sozialverwaltungsverfahren für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Hierzu zählen auch die Tätigkeiten des Antragsgegners nach dem Schwerbehindertenrecht und damit die Erhebung der Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX a.F. (zuvor § 11 Abs. 2 SchwerbG) bzw. § 160 SGB X n.F. Diese Vorschriften ermächtigen das Integrationsamt zum Erlass eines Feststellungsbescheides, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung der Ausgleichsabgabe drei Monate in Verzug is...

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VG Cottbus 3 L 733/17
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