Leitsatz (amtlich)
Wirksame anderweitige Regelung im Sinne des § 620f ZPO ist in Unterhaltssachen ein in der Hauptsache ergehendes Urteil bereits dann, wenn es nur vorläufig vollstreckbar ist, auch wenn die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängt oder durch eine solche abgewendet werden kann (im Anschluss an OLG Hamm FamRZ 1984, 718; gegen BGH FamRZ 2000, 750).
Tenor
1. Der Antrag des Beklagten vom 4. Juli 2000, den Beschluss (Einstweilige Anordnung) des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 26. Mai 2000 aufzuheben, wird zurückgewiesen.
2. Der Streitwert für das einstweilige Anordnungsverfahren wird auf 10980 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Trennungsunterhalt in Anspruch. Das Amtsgericht - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein hat den Beklagten am 26. Mai 2000 unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, ab Mai 2000 einen laufenden Unterhalt von monatlich 2000 DM sowie Rückstände für die vorangegangene Zeit zu bezahlen. Durch einstweilige Anordnung vom selben Tag hat das Familiengericht den Beklagten - entsprechend dem insoweit eingeschränkten Antrag der Klägerin - zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von 1830 DM ab Mai 2000 verpflichtet, falls nicht die Vollstreckung aufgrund des o. a. Urteils erfolge.
Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und den Antrag angekündigt, die Klage insgesamt abzuweisen. Er beantragt zudem die Aufhebung der einstweiligen Anordnung, weil ausweislich der von ihm abgegebenen Berufungsbegründung Unterhalt nicht geschuldet sei. Der Beklagte hat von der ihm eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 37 TDM abzuwenden; die Klägerin ist nach eigenen Angaben nicht in der Lage, eine Sicherheit in dieser Höhe...