Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 23.02.2000 - XII ZB 221/99

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist nach unvorhersehbarer Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Rechtsmittelkläger, der im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe erhalten hat, kann bei wesentlich gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, dass ihn auch das Rechtsmittelgericht als bedürftig ansieht, und braucht nicht mit strengeren Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit zu rechnen.

 

Normenkette

ZPO §§ 114-115, 119

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 1999 aufgehoben.

Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Gießen vom 8. Januar 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Wert: 56.472 DM.

II. Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Zu I.: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist einer Partei nach der Ablehnung eines innerhalb der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels eingebrachten Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht damit rechnen mußte, daß ihr Antrag aus wirtschaftlichen Gründen wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. November 1989 – IVb ZR 70/89 – und vom 11. November 1992 – XII ZB 118/92 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 6 und 7, jeweils m.N.). Das hat auch das Beschwerdegericht nicht verkannt.

Wenn dem Rechtsmittelkläger bereits für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, kann er bei im wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, daß auch das Gericht des zweiten Rechtszuges ihn als bedürftig ansieht. Die Partei braucht nicht damit zu rechnen, daß das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt als das Erstgericht (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Februar 1987 – IVb ZB 157/86 = BGHR aaO Prozeßkostenhilfe 2 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen waren hier entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts gegeben. Das Oberlandesgericht hat die Versagung der beantragten Prozeßkostenhilfe in dem Beschluß vom 26. Mai 1999 – allein – darauf gestützt, daß der Beklagte den Wert seiner Eigentumswohnung in Italien durch Veräußerung, ggf. weitere Kreditaufnahme oder durch Vermietung zur Finanzierung der Verfahrenskosten einsetzen müsse. Der Wert der Eigentumswohnung war aber in entsprechender Weise wie in dem Prozeßkostenhilfeverfahren vor dem Oberlandesgericht bereits Gegenstand näherer Erörterungen vor der Prozeßkostenhilfebewilligung durch das Amtsgericht. Nachdem nämlich beide Parteien in umfangreichen Ausführungen zu dem Wert der Eigentumswohnung schriftsätzlich Stellung genommen hatten, dabei unstreitig war, daß der Beklagte die Wohnung auch über den Stichtag für den Zugewinnausgleich hinaus weiter besaß, erörterte das Familiengericht in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 1995 mit den Parteien „die Belastung der Wohnung in Italien” sowie „die am 18. Februar 1992 auf die Wohnung in Italien aufgenommene Hypothek und das Grundgeschäft”. Dabei wies das Gericht „darauf hin, daß keine Darlegung erfolgt ist, in welcher Höhe zum Stichtag die Hypothek tatsächlich noch valutierte”. Gleichwohl bewilligte das Amtsgericht dem Beklagten im Anschluß an die Verhandlung durch Beschluß vom 22. September 1995 – raten-freie – Prozeßkostenhilfe, ohne die Bedürftigkeit im Hinblick auf die Eigentumswohnung in Zweifel zu ziehen.

Als der Beklagte sodann am 25./26. Februar 1998 – unter Beifügung eines Vordrucks über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23. Februar 1998, in dem die Eigentumswohnung mit einem Wert von 180.000 DM und dem Zusatz „vollbelastet mit Hypothek über 140 Mio. Lire” aufgeführt war – und mit der Erklärung, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zur Kostentragung aus eigenen Mitteln in der Lage zu sein, Prozeßkostenhilfe für die Berufung beantragte, konnte er damit rechnen, daß das Oberlandesgericht ihn ebenso wie das Familiengericht als bedürftig ansehen und seine Bedürftigkeit nicht unter Hinweis auf die Eigentumswohnung in Italien verneinen würde.

Zu II.: Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird zurückgewiesen, weil insoweit, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht dargetan sind.

 

Unterschriften

Blumenröhr, Krohn, Hahne, Gerber, Wagenitz

 

Fundstellen

Haufe-Index 556487

FamRZ 2000, 750

NJW-RR 2000, 1387

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


Zivilprozessordnung / § 114 Voraussetzungen
Zivilprozessordnung / § 114 Voraussetzungen

  (1) 1Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren