Leitsatz (amtlich)
Einzelfall der Unbilligkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs, nachdem der die Abänderung beantragende Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung in der erfüllten Erwartung höherer Einkünfte aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden war.
Normenkette
FamFG § 226 Abs. 3; VersAusglG §§ 27, 51, 52 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Rockenhausen (Entscheidung vom 07.11.2017; Aktenzeichen 3 F 13/17) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Rockenhausen - Familiengericht - vom 07.11.2017 in Ziffer 1. abgeändert und der Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen.
2. Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 16.03.1988, rechtskräftig seit dem 10.05.1988, geschieden worden. Durch das Urteil wurden zulasten der damals für den Antragsteller bei der Stadt S. bestehenden Versorgungsanwartschaft auf eine Beamtenpension auf dem für die Antragsgegnerin bestehenden Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 271,03 DM, bezogen auf den 30.03.1987 begründet.
Das Beamtenverhältnis des Antragstellers endete mit Ablauf des 30.09.1988. Der Antragsteller wurde daraufhin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 01.08.1975 bis 30.09.1988 nachversichert.
Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin beziehen inzwischen eine volle Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund wegen Alters, der Antragsteller seit dem 01.07.2014, die Antragsgegnerin seit d...