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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den A ... / § 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung

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(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

 

(2) Der Antrag ist frühestens zwölf[2] [Bis 31.07.2021: sechs] Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

 

(3) § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

 

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

 

(5) 1Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. 2Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. 3Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

[1] § 226 vor Inkrafttreten erneut geändert durch Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

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    Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 226 FamFG – Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung.
    Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 226 FamFG – Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung.

    Gesetzestext  (1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger. (2) Der Antrag ist frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende ...

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