Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 22.08.2007; Aktenzeichen 2 T 511/07) |
AG Sinzig (Aktenzeichen 15 VI 167/06) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 1) hat die dem Beteiligten zu 2) im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1.643,23 EUR festgesetzt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist auf Grund ihrer Zulassung durch das LG statthaft (§§ 75 Satz 1, 56g Abs. 7 und Abs. 5 Satz 2 FGG), wahrt die gesetzliche Form und Frist § 29 Abs. 1, 2 und 4, § 22 Abs. 1 FGG) und ist auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung der Zivilkammer hält der auf eine Rechtskontrolle beschränkten (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) Überprüfung im 3. Rechtszug stand.
Gemäß §§ 1836 Abs. 1, 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB richtet sich die Höhe der Vergütung des Berufspflegers eines vermögenden Nachlasses abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 VBVG nach den für die zu führenden Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte.
Die Festsetzung der Höhe der Vergütung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Im Verfahren der weiteren Beschwerde sind Ermessensentscheidungen nur begrenzt nachprüfbar. Zur überprüfen ist lediglich, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung vorlagen, falls ja, ob das Beschwerdegericht sein Ermessen ausgeübt oder die Notwendigkeit hierzu verkannt hat; ob es die Grenzen des gesetzlichen Ermessens überschritten oder von dem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider laufenden Gebrauch gemach...