Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung des Nachlasspflegers
Verfahrensgang
Notariat Baiersbronn (Beschluss vom 09.11.2012; Aktenzeichen NG 18/10) |
Tenor
1. Die befristete Beschwerde des Beteiligten Z. 3 gegen den Beschluss des Notariats - Nachlassgericht - Baiersbronn vom 9.11.2012, NG 18/2010, wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte Z. 3 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.125,64 EUR
Gründe
I. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 4.2.2010 Nachlasspflegschaft angeordnet und zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der Erben den Beteiligten Z. 28 bestellt, wobei dieser die Pflegschaft berufsmäßig führt.
Die Beteiligte Z. 27 wurde mit Beschluss vom 29.5.2012 zum Nachlasspfleger bestellt mit dem Wirkungskreis der Wahrung der Rechte der unbekannten Erben im Zusammenhang mit dem Verkauf des Flurstücks 533 der Gemarkung R., wobei diese die Pflegschaft ebenfalls berufsmäßig führt.
Entsprechend den Anträgen der Beteiligten Z. 27 und 28 vom 20.9.2012 (Z. 28), abgeändert am 22.10.2012, und vom 7.11.2012 (Z. 27) hat das Notariat mit Beschluss vom 9.11.2012 die Vergütung und Aufwandsentschädigung für den Beteiligten Z. 28 auf 4.971,70 EUR und für die Beteiligte Z. 27 auf 153,54 EUR festgesetzt.
Der Beteiligte Z. 3 hat hiergegen durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 7.12.2012 Beschwerde eingelegt. Er bestreitet pauschal den Zeitaufwand, insbesondere die angesetzten 9h für Waldbegehungen einschließlich Fahrzeiten. Außerdem hält er den abgerechneten Stundensatz von 100 EUR für überhöht.
Das Nachlassgericht hat mit formlosem Schreiben vom 7.1.2013 nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen...