Entscheidungsstichwort (Thema)
Korrektur fehlerhafter Entscheidungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Versorgungsausgleich. hier: Korrektur fehlerhafter Entscheidungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Korrektur von vornherein unrichtiger Entscheidungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann in analoger Anwendung von § 10a VAHRG erfolgen.
2. Zur Zulässigkeit der prozentualen Festlegung des schuldrechtlich auszugleichenden Betrages (Bestätigung von OLG Zweibrücken, Beschl. v. 3.9.2001 - 2 UF 104/01, OLGReport Zweibrücken 2002, 30 = FamRZ 2002, 399).
Normenkette
BGB § 1587d Abs. 2, § 1587g Abs. 3; VAHRG § 10a
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Beschluss vom 12.10.2004; Aktenzeichen 5b F 175/04) |
Tenor
I. Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - FamG - Ludwigshafen am Rhein vom 12.10.2004 geändert:
1. Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin in Abänderung des Beschlusses des AG - FamG - Ludwigshafen am Rhein vom 13.11.2003 (Az. 5b F 444/03) zum Ausgleich seiner Altersversorgung bei der Firma ... ab 1.5.2004 eine monatliche, künftig monatlich im Voraus zahlbare, Ausgleichsrente i.H.v. 46,3370 % der jeweils bezogenen monatlichen Bruttobetriebsrente zu zahlen.
2. Der Antragsgegner hat seine nach Rechtskraft dieser Entscheidung fälligen monatlichen Betriebsrentenansprüche ggü. der Firma ... in der der Antragstellerin jeweils geschuldeten Höhe (46,3370 % des jeweiligen monatlichen Bruttorentenbetrages) an die Antragstellerin abzutreten.
II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR...