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OLG Zweibrücken Beschluss vom 03.09.2001 - 2 UF 104/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

 

Verfahrensgang

AG Ludwigshafen (Beschluss vom 18.05.2001; Aktenzeichen 5 c F 12/00)

 

Tenor

I. Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ludwigshafen am Rhein vom 18. Mai 2001 wird teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:

  1. Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin zum Ausgleich der Altersversorgung bei der BASF AG ab dem 6. März 1999 eine monatliche, monatlich im Voraus zahlbare Ausgleichsrente in Höhe von 45,5974 % der jeweils bezogenen monatlichen Bruttobetriebsrente zu zahlen.
  2. Der Antragsgegner tritt seine nach Rechtskraft dieser Entscheidung fälligen monatlichen Betriebsrentenansprüche gegenüber der BASF AG in der der Antragstellerin jeweils geschuldeten Höhe (45,5974 % des jeweiligen monatlichen Bruttorentenbetrages) an die Antragstellerin ab.

II. Die weitergehende befristete Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf einen Betrag zwischen 3.001,– DM und 4.000,– DM festgesetzt.

V. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

VI. Der Antragstellerin wird zur Rechtsverteidigung gegen die befristete Beschwerde des Antragsgegners Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt. Ihr wird die von ihr ausgewählte, das Mandat bereits innehabende Rechtsanwältin …, L. beigeordnet.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die von ihnen während der Ehezeit (1. August 1959 bis 31. März 1995) erworbenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurden durch das Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ludwigshafen am Rhein vom 22. Januar 1996 (Az.: 5 c F 37/9...

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