Entscheidungsstichwort (Thema)
Sorgerechtsregelung: Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht nach Widerruf der Zustimmung zur Alleinsorgeübertragung im Beschwerdeverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Sache darf auch dann an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen werden, wenn die ursprüngliche Zustimmung zum Alleinsorgeantrag des anderen Elternteils durch die Beschwerde widerrufen worden ist.
Normenkette
FamFG § 69 Abs. 1 S. 2; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Neustadt an der Weinstraße (Beschluss vom 08.12.2010; Aktenzeichen 1 F 385/10) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Die Sache wird an das AG - Familiengericht - Neustadt an der Weinstraße zurückverwiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 1.500 EUR.
5. Hinsichtlich der Beschwerde des Antragsgegners gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes in der angefochtenen Entscheidung ist eine Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist insoweit gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das AG - Familiengericht - Neustadt an der Weinstraße hat durch den angefochtenen Beschluss die elterliche Sorge für das Kind A.-S... E. auf die Mutter allein übertragen, nachdem diese das beantragt und der Vater dem Antrag zugestimmt hatte (§ 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde hat der Vater seine Zustimmung zur Übertragung der elterlichen Sorge zurückgezogen.
Das zulässige Rechtsmittel führt zu einem vorläufigen Erfolg.
Der vom Antragsgegner erklärte Rückzug seiner Zustimmung zur Übertragung der Alleinsorge auf den anderen Elternteil ...