Entscheidungsstichwort (Thema)
Familienverfahren: Vollstreckung eines Unterlassungstitels nach dem Gewaltschutzgesetz
Leitsatz (amtlich)
1. Auf § 1 GewSchG gestützte Unterlassungstitel sind gem. § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, nämlich nach § 890 ZPO zu vollstrecken. Dabei darf Ordnungshaft, jedoch nicht Zwangshaft angeordnet werden.
2. § 35 FamFG regelt nur die Durchsetzung von gerichtlichen Anordnun-gen, die verfahrensleitenden Charakter haben, also von Zwischenentscheidungen, im Unterschied zu den §§ 86 ff. FamFG, die die Vollstreckung verfahrensabschließender Entscheidungen regeln (Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 35 Rz. 1).
3. § 89 Abs. 1 S. 2 FamFG findet allein bei der Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs Anwendung.
Normenkette
FamFG §§ 35, 89, 95; ZPO § 890
Verfahrensgang
AG Germersheim (Beschluss vom 29.01.2010; Aktenzeichen 2 F 436/09) |
Tenor
I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Familiengericht zurückverwiesen.
II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Vollstreckungsschuldner ist aufgrund der Beschlüsse des AG - Familiengericht - Germersheim vom 9.11.2009 und vom 4.2.2010 verpflichtet, es zu unterlassen, in irgendeiner Form Verbindung zu der Antragstellerin, etwa durch Telefonat, Fax, E-Mail oder SMS, aufzunehmen. Ihm ist für den Fall der Zuwiderhandlung u.a. Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (§ 880 ZPO gemeint wohl: 890 ZPO) angedroht worden.
Mit Beschluss vom 28.1.2010 hat das Familiengericht auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot "Zwangshaft von drei Monaten" festgesetzt...