Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenswert für einstweilige Anordnung über Verfahrenskostenvorschuss
Leitsatz (amtlich)
Der Verfahrenswert eines auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschuss gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahrens ist mit dem hälftigen Vorschussbetrag anzusetzen.
Normenkette
BGB § 1360a Abs. 4; FamGKG § 35; FamGKG § 41; FamGKG § 51; FamFG § 52 Abs. 2; FamFG § 54; FamFG § 57; FamFG § 246 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Bad Dürkheim (Beschluss vom 29.12.2015; Aktenzeichen 1 F 161/15)
Tenor
1. Auf die Beschwerde, über die der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG in seiner vollen Besetzung entscheidet, wird der angefochtene Beschluss geändert:
Der Verfahrenswert wird auf 1.740,55 EUR festgesetzt.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Familiengericht den Verfahrenswert auf den mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangten Verfahrenskostenvorschussbetrag von 3.481,10 EUR festgesetzt.
Die hiergegen mit dem Ziel der Reduzierung des Verfahrenswert auf die Hälfte des verlangten Vorschussbetrags eingelegte Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei; sie ist form- und fristgerecht eingelegt, der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 EUR (§§ 59 Abs. 1 Satz 1 und 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG).
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob der Verfahrenswert eines auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahrens mit dem vollen oder in Anwendung des § 41 FamGKG lediglich mit dem hälftigen Vorschussbetrag anzusetzen ist (für den vollen Wert: OLGe Bamberg Beschluss vom 13.5.2011 - 2 WF 102/11, Düsseldorf Beschluss vom 13.2.2014 - 5 WF 24/14, Hamm Beschluss vom 25.2.2014 - 6 WF 8/14, Fra...