Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenswert einer einstweiligen Anordnung auf Verfahrenskostenvorschuss
Normenkette
FamGKG §§ 35, 41, 59
Verfahrensgang
AG Aschaffenburg (Beschluss vom 10.03.2011) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. F. B., hin wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Aschaffenburg vom 10.3.2011 abgeändert und der Verfahrenswert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung wegen Verfahrenskostenvorschuss auf 8.964,89 EUR festgesetzt
Gründe
I. Die Antragstellerin hat vom Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses i.H.v. 8.964,89 EUR verlangt. Das AG - Familiengericht - Aschaffenburg hat den Gegenstandswert dieses Verfahrens mit Beschluss vom 10.3.2011 auf 4.482,44 EUR festgesetzt und ist dabei von einem Regelfall des § 41 FamGKG (Ansatz der hälftigen Wertes) ausgegangen.
Gegen die Entscheidung wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit seiner im eigenen Namen eingelegte Beschwerde, mit der er erreichen will, dass der Gegenstandswert auf 8.964,89 EUR festgesetzt wird. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass § 41 FamGKG die Halbierung der Forderung nur für den Regelfall vorsehe, hier jedoch eine Ausnahme gerechtfertigt sei, weil die verlangte einstweilige Anordnung faktisch zu einer endgültigen Regelung führe.
Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Antragstellerin verteidigt den angegriffenen Beschluss.
II. Auf das Verfahren ist nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das FamFG und das FamGKG anzuwenden, weil es in erster Instanz nach dem 1.9.2009 anhängig geworden ist.
a) Die Beschwerde des Rechtsanwalts ist gem. § 32 Abs. 2 RVG, § 59 FamGKG zulässig, insbesondere ist sie statthaft.
Zwar ist die Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung durc...