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OLG Zweibrücken Beschluss vom 03.07.2006 - 4 W 60/06

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Leitsatz (amtlich)

›Nach § 149 ZPO kann das Gericht die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen, wenn das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen auf die Entscheidung des Zivilprozesses von Einfluss ist.‹

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Entscheidung vom 03.04.2006; Aktenzeichen 4 O 613/05)

 

Gründe

Die gemäß §§ 252, 149 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin führt zum Erfolg. Die Einzelrichterin hat zu Unrecht den vorliegenden Rechtsstreit bis zur Erledigung des gegen den Beklagten gerichteten Strafverfahrens des Amtsgerichts - Wirtschaftsschöffengericht - L... (...) ausgesetzt.

Nach § 149 ZPO kann das Gericht die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen, wenn das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen auf die Entscheidung des Zivilprozesses von Einfluss ist. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass die allgemein besseren Erkenntnismöglichkeiten des dem Untersuchungsgrundsatz folgenden Verfahrens nach der StPO dem Zivilprozess, der grundsätzlich dem Verhandlungsgrundsatz folgt, zunutze gemacht werden sollen. Das Gericht darf aber nicht das berechtigte Interesse der Klägerin an einer alsbaldigen Entscheidung über ihren Anspruch außer Acht lassen. Die Aussetzung darf einer Verschleppung nicht Vorschub leisten. Das Gericht hat im Sinne einer gebundenen Ermessensentscheidung stets das Gebot der Verfahrensbeschleunigung gegen die zu erwartenden Vorteile einer Aussetzung abzuwägen. Eine Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn die Umstände, die eine Auswertung der Erkenntnisse der Amtsermittlung für den konkreten Fall als geboten erscheinen lassen, den Stillstand des Verfahrens auch in Ansehung der Interessen der Klägerin rechtfertigen (vgl. OLG Stuttgart NJW 1991, 1556; Musiel...

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