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OLG Stuttgart Beschluss vom 12.06.2008 - 2 W 10/08

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Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 11.12.2007; Aktenzeichen 17 O 69/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.11.2009; Aktenzeichen VI ZB 58/08)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 11.12.2007 (17 O 69/07) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 400.000 EUR.

 

Gründe

I. Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluss der 17. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 11.12.2007 (17 O 69/07) ist unbegründet. Das LG hat den Rechtsstreit zu Recht nach § 149 Abs. 1 ZPO ausgesetzt.

1. Das LG hat den Rechtsstreit im Hinblick auf ein bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart zum Aktenzeichen 148 Js 96085/06 geführtes Verfahren ausgesetzt und hierzu ausgeführt, jenes Strafverfahren betreffe denselben Lebenssachverhalt wie der vorliegende Zivilrechtsstreit. Außerdem bestehe auf Grund der Ermittlungen und des klägerischen Prozessvortrages der Verdacht einer Straftat der schweren Untreue und des Verrates von Geschäftsgeheimnissen gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 sowie weitere für die Beklagte Ziff. 3 verantwortliche natürliche Personen. Aus dem Strafverfahren seien zusätzliche Erkenntnisse für den Zivilrechtsstreit zu erwarten, wie regelmäßig bei komplexen Wirtschaftsstrafverfahren. Dass der Verdacht einer Straftat nicht erst im Zivilrechtsstreit aufgetreten sei, stehe einer Aussetzung nicht im Wege. Die Abwägung zwischen dem zu erwartenden Erkenntnisgewinn und der mutmaßlich eintretenden Verzögerung spreche für eine Aussetzung: Das Interesse der Klägerin an einem alsbaldigen Feststellungsurteil wiege eher gering, da sie aus diesem nicht vollstrecken könne. Die klägerischerseit...

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