Leitsatz (amtlich)
1. Auch in der Hausratsversicherung besteht ein konkludenter Regressverzicht des Versicherers, der zugleich Gebäudeversicherer ist, für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden am Gebäude und am Hausrat des im selben Haus wohnenden Vermieters durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (Fortführung von BGH v. 8.11.2000 – IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393 = MDR 2001, 272 = BGHReport 2001, 66).
2. Dieser Regressverzicht wirkt auch zugunsten der mit dem Mieter in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau.
Verfahrensgang
LG Ulm (Urteil vom 21.08.2003; Aktenzeichen 6 O 107/03) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Ulm vom 21.8.2003 – 6 O 107/03 – wird zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages zzgl. eines Aufschlages von 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.d. zu vollstreckenden Betrages zzgl. eines Aufschlages von 10 % leistet.
Streitwert der Berufung: 10.484,92 Euro.
Gründe
I. Die Klägerin macht als Hausratversicherer Rückgriffsansprüche gegen die Beklagte geltend.
Der Versicherungsnehmer der Klägerin war Eigentümer eines 1 1/2-geschossigen Zweifamilienhauses in B. Zwischen der Klägerin und ihrem Versicherungsnehmer bestand eine Gebäudeversicherung und eine Hausratversicherung jeweils unter Einschluss des Feuerrisikos. Der Versicherungsnehmer bewohnt das Erdgeschoss des Hauses. Das Dachgeschoss war an den Ehemann der Beklagten vermietet, der dort mit der Beklagten un...