Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Ulm (Urteil vom 22.05.2000; Aktenzeichen 4 O 97/2000.) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 22.05.2000 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 15.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert der Berufung und Wert der Beschwer für die Klägerin: |
DM 245.985,00. |
Tatbestand
Mit der Klage werden Ansprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung geltend gemacht.
Die Klägerin, die ein Bauunternehmen betreibt, hatte 1987 für den Bauherren K. in M. den Umbau eines Geschäftshauses durchgeführt. Dabei ist durch die fehlerhafte Verwendung von Schlacke als Untergrund für die Bodenplatte ein Baumangel verursacht worden, der umfangreiche Beseitigungsarbeiten erforderlich gemacht hatte. Auf Setzungsschäden ist von der Beklagten eine Versicherungsleistung von DM 100.000,00 erbracht worden.
Der Bauherr hatte nahezu den gesamten Bereich des Erdgeschosses an einen E.-Markt vermietet, dessen Geschäftsbetrieb während dieser Nachbesserungsarbeiten in ein Verkaufszelt auf den Parkplatz ausgelagert werden mußte. Wegen dieser Auslagerung ist der Fa. E. für zusätzliche Personal- und Sachaufwendungen sowie entgangenen Gewinn und geminderten Nutzungswert ein Schaden in Höhe von insgesamt DM 245.985,00 entstanden, den die Klägerin erstattet hat.
Diesen Betrag und zusätzliche DM 3.792,50 für die Beseitigung von Verschmutzungen im Zuge der Nachbesserung macht die Klägerin gegen die Beklagte geltend mit der Begründung, es handele sich um e...