Leitsatz (amtlich)
›Kollidiert ein alkoholbedingt absolut fahruntüchtiger Fahrer infolge einer wesentlichen Überschreitung der Mittellinie mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, dessen Fahrer das Rechtsfahrgebot nicht beachtet hat, muss sich der Fahrer bzw. Halter des entgegenkommenden Fahrzeugs wegen dieses Verkehrsverstoßes trotz groben Verschuldens des alkoholisierten Fahrers einen Mitverschuldensanteil von 20 % anrechnen lassen.‹
Verfahrensgang
LG Tübingen (Entscheidung vom 31.03.2006; Aktenzeichen 3 O 195/05) |
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung aus einem Verkehrsunfall und geht dabei von einem Mitverschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten in Höhe von 30 % aus. Zu den Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Tübingen verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 31.3.2006 abgewiesen. Gleichzeitig hat es der Beklagten im Wege der Widerklage eine Regressforderung gegen den Kläger und dessen drittwiderbeklagte Haftpflichtversicherung zugesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger hinsichtlich der Abweisung seiner Klage Berufung eingelegt.
Er macht geltend, daß das Urteil des Landgerichts verfahrensfehlerhaft ergangen sei. Er habe unter Beweisantritt vorgetragen, daß der Unfall durch eine Ausweichbewegung des Versicherungsnehmers hätte vermieden werden können. Gleichwohl sei das Landgericht ohne Beweisaufnahme davon ausgegangen, daß der Versicherungsnehmer auf sein Fahrverhalten nicht mehr rechtzeitig habe reagieren können. Aus den Akten seien keine entsprechenden Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.
Im übrigen sei das Urteil rechtsfehlerhaft ergangen. Der Verstoß des Versicherungsnehmers des Beklagten gegen das Rechtsfahrgebot sei unfallursächlich gewesen. Dessen Versc...